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Bauanzeigen
Anzeigepflichte Vorhaben
Auch „kleinere Bauarbeiten" bedürfen einer vorherigen Meldung (Bauanzeige) an die Baubehörde. Zu den anzeigepflichtigen Vorhaben gemäß §15 der NÖ Bauordnung zählen zum Beispiel:
- Aufstellung von Gerätehüttenund Gewächshäusern bis 10m2 Grundrissfläche und bis 3m Gebäudehöhe,
- Änderung von Verwendungszwecken von Bauwerken,
- Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen),
- Austausch von Maschinen und Geräten,
- Abbruch von Bauwerken, welche nicht an Grundstücksgrenzen stehen,
- Anbringung von Wärmeschutzfassaden,
- Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern,
- Aufstellung von Solaranlagen,
- Anbringung von TV-Satellitenanlagen,
- Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bis max. 1.000 Liter,
- Verwendung von Grundstücken als Stellplatz für ein Fahrzeug oder als Lagerplatz für Materialien aller Art,
- Errichtung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen (mit Bebauungsplan),
- Errichtung von Carports mit nachweislicher Zustimmung der Nachbarn,
- Instandsetzungsarbeiten von Bauwerken (Fassadenerneuerung, Fenstertausch, etc.).
Wenn von der Baubehörde innerhalb von 8 Wochen keine Untersagung erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
Das Recht zur Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab der Übermittlung der Bauanzeige begonnen worden ist.
Downloads
Bauanzeige-Formular-Allgemein-2012
Bauanzeige-Formular-Carport-2012